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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (§ 6 dieses Gesetzes) entfernt, abändert oder beschädigt,
nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte sorgt (§ 30 Abs. 1 dieses Gesetzes),
Wasser so aufstaut oder ablässt, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird (§ 33 Abs. 1 dieses Gesetzes),
ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage
eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung vornimmt (§ 30 Abs. 2 dieses Gesetzes),
einer Verordnung
über die Ausübung der Schifffahrt (§ 27 Abs. 3 dieses Gesetzes),
über die Regelung der Benutzung sowie das Verhalten Dritter in Häfen, Umschlaganlagen, Anlegestellen und Fähranlagen (§ 28 Abs. 8 dieses Gesetzes),
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes),
über die Überwachung der Abwasseranlagen (§ 54 Abs. 2 dieses Gesetzes),
über die Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 3 dieses Gesetzes),
zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (§ 12a dieses Gesetzes),
zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
den Anzeigepflichten im Sinne des § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht nachkommt,
entgegen § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes die Gewässerrandstreifen nicht naturnah bewirtschaftet,
einer vollziehbaren Anordnungzuwiderhandelt,
zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen (§ 45 Abs. 1 dieses Gesetzes),
zur Überwachung der Abwasseranlage (§ 54 Abs. 1 dieses Gesetzes),
zur Gewässeraufsicht (§ 83 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes),
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 133 dieses Gesetzes die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 139 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
1Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, diesem Gesetz und der nach diesen Vorschriften erlassenen Verordnungen sind die unteren Wasserbehörden. 2Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben b und c bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde. Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung…
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h) SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.