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Die Gebühren werden von der Straßenbaubehörde [3] erhoben. In den Fällen der §§ 8 Abs. 6 und 8a Abs. 2 FStrG sowie der §§ 18 Abs. 7 und 20 Abs. 4 SaarlStrG ist die Gebühr in die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzunehmen.