§ 3 BFStrSonGebV
Festsetzung und Erhebung der Gebühren
(1)
Die Gebühren werden von der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.
(2)
Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde aufzunehmen.