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1Gebühren sind zu erheben für soweit die Amtshandlungen und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. 2Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. 3Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. 4Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung
Amtshandlungen
der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
der Organe der beliehenen Unternehmen,
Für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht erhoben.