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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.
In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
entgegen § 2 Absatz 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 12 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das durch Artikel 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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