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§ 12 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund a) nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder b) nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,“.
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