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Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt,…
Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen Behörde gemäß § 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen…
Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift…
Das Landesamt informiert die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich über…
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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