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1Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei Laufende Nummer | für wen | Prozent
| Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) | 35 Prozent
| Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C | 39 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. 2Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei Nummer | bei wem | Prozent
| Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 | 26 Prozent,
| Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, | 27 Prozent und
| Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten | 30 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.
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