Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
1Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter 1952 | 60 Jahre und 1 Monat 1953 | 60 Jahre und 2 Monate 1954 | 60 Jahre und 4 Monate 1955 | 60 Jahre und 6 Monate 1956 | 60 Jahre und 8 Monate 1957 | 60 Jahre und 10 Monate 1958 | 61 Jahre 1959 | 61 Jahre und 2 Monate 1960 | 61 Jahre und 4 Monate 1961 | 61 Jahre und 6 Monate 1962 | 61 Jahre und 8 Monate 1963 | 61 Jahre und 10 Monate
Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.
1Abweichend von Absatz 3 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter 1952 | 60 Jahre und 3 Monate 1953 | 60 Jahre und 6 Monate 1954 | 60 Jahre und 9 Monate 1955 | 61 Jahre 1956 | 61 Jahre und 4 Monate 1957 | 61 Jahre und 8 Monate 1958 | 62 Jahre 1959 | 62 Jahre und 4 Monate 1960 | 62 Jahre und 8 Monate 1961 | 63 Jahre 1962 | 63 Jahre und 4 Monate 1963 | 63 Jahre und 8 Monate
Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucherin oder Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag kann auch nach § 157 gestellt werden.
Abweichend von Absatz 3 treten Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in…
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60.…
1Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in…
Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.