Gesetz Nr. 537 betreffend die Waldgehöferschaften und gleichartigen WaIdgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gehöferschaftsgesetz) Vom 20. November 1956
Die Organe der Waldgemeinschaften sind die Miteigentümerversammlung und der Vorstand.
§ 4 GehöfSchG SL
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