§ 8 BTBRGGOGemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
§ 11 Abs. 3 APO GeoInfoTech NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen
Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er…
Art. 61 Abs. 2 32003R1435Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
§ 42 Abs. 3 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Art. 2 Satz 2 Nr. 11 Buchst. c SN-12491Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“