§ 2 Abs. 4 HRG§9Vbg SLVereinbarung der Länder über die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen gemäß § 9 Hochschulrahmengesetz Vom 25. Februar 1988[1]
Die Gemeinsame Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder (darunter mindestens vier Ländervertreter und vier Hochschulvertreter, von denen…
§ 11 Abs. 3 APO GeoInfoTech NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen
Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er…
§ 7 Abs. 1 BTBRGGOGemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen geladen und mindestens zwölf…
Art. 12 Abs. 1 32024D3080BESCHLUSS (EU) 2024/3080 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614
Die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit erforderlich ist, damit die Kommission in ihren ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen gültige Beschlüsse…
§ 16 LTGO SL 2023Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Vom 15. März 2023
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.