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Sämtliche Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte des Saarlandes werden von dem Amtsgericht Saarbrücken wahrgenommen. Zu dem Bereitschaftsdienst nach Satz 1 sind neben den Richterinnen und Richtern aller Amtsgerichte des Saarlandes auch diejenigen des Landgerichts Saarbrücken heranzuziehen. Die nähere Ausgestaltung regeln die nach § 22c Abs. 1 Sätze 4 und 5 GVG zuständigen Präsidien nach Maßgabe des § 21e GVG.