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Die Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW) hat die Stellung der Betriebsleitung nach § 2 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung, soweit die Betriebssatzung für einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unter Beachtung der §§ 29 und 31 KHGG NRW keine abweichende Regelung trifft. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.
Eine leitende Dienstkraft der Gemeinde kann zum weiteren Mitglied der Betriebsleitung bestellt werden (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW).
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erlässt.
Die Geschäftsordnung der Betriebsleitung bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW). Sie…
Die Geschäftsverteilung innerhalb einer Betriebsleitung, die aus mehreren Mitgliedern besteht, regeln die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung…
Die Krankenhausleitung wird vom Krankenhausträger bestellt. Ihr obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses.
Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Krankenhauses. Die Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und…
An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der…
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Bürgermeisterin oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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