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Der Rat bildet für das Krankenhaus einen Krankenhausausschuss. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde soll ein gemeinsamer Krankenhausausschuss gebildet werden.
Zu Mitgliedern des Krankenhausausschusses können neben Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden; ihre Zahl darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Im Übrigen wird die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses durch die Betriebssatzung geregelt.
An den Beratungen des Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. Im Falle des gemeinsamen Krankenhausausschusses nach Absatz 1 Satz 2 nimmt jede Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten ihres Krankenhauses beraten werden.
Der Krankenhausausschuss berät die Beschlüsse des Rates vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Krankenhausausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten.
Der Krankenhausausschuss setzt unbeschadet der Vorschrift des § 5 die allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen fest und schlägt der Gemeindeprüfungsanstalt die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss vor. Er entscheidet über die Entlastung der Krankenhausbetriebsleitung. Die Betriebssatzung kann dem Krankenhausausschuss die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.
Der Krankenhausausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden des Krankenhausausschusses entscheiden. § 60 Absatz 1 Satz 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend.
Für die Haftung der Mitglieder des Krankenhausausschusses gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der…
Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des…
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In…
Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW). Sie…
Der Landesausschuss erarbeitet insbesondere die Empfehlungen, die zur Neuaufstellung, Fortschreibung und Umsetzung der Rahmenvorgaben notwendig sind. Bei der…
In den Angelegenheiten des Krankenhauses, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Gemeinde durch den Leiter oder die Leiterin des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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