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Die Kosten des Mahngerichts trägt das Land Rheinland-Pfalz.
Das Land Rheinland-Pfalz erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen.
Die Einzelheiten der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums der beteiligten Länder.