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Ausgleichsbeträge nach § 5d Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.
Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und von dem für Kommunales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 5a Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung festzusetzen.
Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Absatz 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.
Ausgleichsbeträge nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in…
Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Abs. 1Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in…
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die…
Maßgeblich für die Verteilung der Ersatzleistungen für Steuerausfälle beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist der Verteilungsschlüssel des…
Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt,…
Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.