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Bis einschließlich in die Klassenstufe 8 steigt jede Schülerin und jeder Schüler zu Beginn eines neuen Schuljahres unbeschadet der nachfolgenden Regelungen in die nächsthöhere Klassenstufe auf.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist die Wiederholung einer der Klassenstufen 5 bis 8 auf freiwilliger Grundlage möglich, in den Klassenstufen 6 bis 8 ist das freiwillige Zurücktreten jeweils innerhalb von einer Woche nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich; die Erziehungsberechtigten sind vorher zu beraten. Es gelten folgende Einschränkungen:
Die Wiederholung bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz. Die Genehmigung darf hinsichtlich der Klassenstufen 5 und 6 nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung der Schülerin oder des Schülers ausgewirkt haben.
Eine Klassenstufe kann nicht zweimal wiederholt werden.
Eine Wiederholung zweier aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht zulässig.
Eine von der Regelung der Nummern 1 bis 3 abweichende Entscheidung kann nur in solchen Fällen getroffen werden, in denen die Gründe für die Wiederholungen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu verantworten sind; die Entscheidung ist in der Niederschrift der Klassenkonferenz zu begründen, wobei die Niederschrift auch elektronisch erfolgen kann.
Bei der Wiederholung der Klassenstufe 7 kann die Schülerin oder der Schüler die Fächer des Profilbereichs neu wählen.
Die Klassenleitung der aufnehmenden Klasse ist zu beteiligen.
Nach Eintritt in die neue Klasse ist für die Schülerin oder den Schüler eine angemessene Zeit der Eingewöhnung vorzusehen.
Die Klassenkonferenz kann unter Berücksichtigung der Lernentwicklung und des Leistungsvermögens eine Wiederholung empfehlen.
Eine Wiederholung der Klassenstufen 9 und 10 ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Genehmigung der Klassenkonferenz unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 möglich, wenn Vor der Antragstellung sind die Erziehungsberechtigten zu beraten.
die Schülerin oder der Schüler am Ende der betreffenden Klassenstufe den jeweils angestrebten Abschluss nicht erworben hat,
bei erworbenem Schulabschluss zu erwarten ist, dass nach der Wiederholung die Berechtigung zum Eintritt in die Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule beziehungsweise die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erreicht werden wird.
Für die gymnasiale Oberstufe gilt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland.