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Einer Schülerin oder einem Schüler wird die Berechtigung zum Eintritt in den beruflichen Bildungsgang der Schule zuerkannt, wenn sie oder er im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 9 in keinem Grundkurs eingestuft war und in den Fächern/Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung - bezogen auf Erweiterungskursniveau - eine Punktsumme von mindestens 32 Punkten erreicht hat, wobei keine Leistung mit 00 Punkten und höchstens eine Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet wurde, und in allen Fächern/Lernbereichen eine Punktsumme von mindestens 74 Punkten erreicht hat, wobei die Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern/Lernbereichen mit weniger als 04 Punkten bewertet wurden, davon nicht mehr als eine mit 00 Punkten. Die Leistungen in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung sind auf Erweiterungskursniveau bezogen zu werten. Konnte aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einem Fach/Lernbereich des Fächerkanons keine Jahresnote festgestellt werden, so vermindert sich die erforderliche Punktsumme um 06 Punkte.
Unter den in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen können Schülerinnen und Schüler auch in die Klassenstufe 10 einer Gemeinschaftsschule übergehen.