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Der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) wird grundsätzlich durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Schülerinnen und Schüler, von denen zu erwarten ist, dass sie die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erwerben können, werden spätestens zum zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 in mindestens drei Fächern der Fächergruppe III in die Aufbauebene eingestuft und nehmen an der gestreckten Abschlussprüfung nicht oder nicht weiter teil. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Notenfestlegung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 ohne Berücksichtigung der Gesamtprüfungsleistung.
Einer Schülerin oder einem Schüler wird am Ende der Klassenstufe 10 der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) zuerkannt, wenn und Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
in allen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 04 Punkte erreicht wurden
in mindestens zwei Fächern und der Gesamtprüfungsleistung der Fächergruppe IV mindestens 07 Punkte erreicht wurden.
Ausgleichsregelungen Die Leistungen aller mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Fächer werden auf Erweiterungsebene bezogen eingerechnet (Anlage 3).
Höchstens zwei mit weniger als 04 Punkten bewertete, von 00 Punkten verschiedene Leistungen, von denen höchstens eine ein Fach der Fächergruppe III oder die Gesamtprüfungsleistung betreffen darf, können ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von mindestens 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung.
Wenn in keinem oder nur einem Fach der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung, sofern keine der Leistungen weniger als 04 Punkte beträgt.
Wenn in nur einem Fach der Fächergruppe IV eine Leistung von mindestens 07 Punkten erreicht wurde und zusätzlich in höchstens einem Fach eine von 00 Punkten verschiedene Leistung mit weniger als 04 Punkten bewertet wurde, kann dies ausgeglichen werden mit einer Durchschnittspunktzahl von 05 Punkten über alle Fächer und die Gesamtprüfungsleistung.
In allen anderen Fällen wird der Schülerin oder dem Schüler der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) nicht zuerkannt.