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Die Halbjahreszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr festgelegten Tag, die Jahreszeugnisse am letzten Unterrichtstag des Schuljahres und die Abschlusszeugnisse im Zeitraum zwischen der Schlusskonferenz und dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
Die Zeugnisse werden der Schülerin oder dem Schüler in der Schule ausgehändigt und den Erziehungsberechtigten durch die Schülerin oder den Schüler überbracht. Ist am Tag der Zeugnisausgabe die Schülerin oder der Schüler nicht in der Schule anwesend, ist das Zeugnis den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler selbst verschlossen zu übermitteln.
Hat die Klassenkonferenz der minderjährigen Schülerin oder dem minderjährigen Schüler den Ersten Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss nicht zuerkannt, ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich das Zeugnis verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind die Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Wurde einer der genannten Abschlüsse nicht erworben, ist die Schülerin oder der Schüler nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf diesen. Die Zeugnisse sind der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbstständigkeit der Schulen beschließen, dass zusätzlich zum Zeugnis ergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt werden; dabei kann für jede Klassenstufe nur einheitlich verfahren werden. Die ergänzenden Erläuterungen sind den Erziehungsberechtigten zusammen mit dem Zeugnis zur Kenntnisnahme auszuhändigen; die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Abschnitt 5 Schlussvorschriften