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Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
Die Punktzahlen und Noten der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 13 Absatz 5).
Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird mit zwei (= 20 Prozent) mit drei (= 30 Prozent) mit fünf (= 50 Prozent) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend nicht bestanden.
Die Prüfung ist bestanden mit dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49, dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.29, dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2.30 - 2.99, „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3.00 - 3.49, „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3.50 - 4.00.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,
der nach Absatz 3 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter ist,
die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter ist,
die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 19 Absatz 1) oder
die Referendarin oder der Referendar nach § 24 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen. Sie ist wie die schriftlichen oder elektronischen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.