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Die Bewerbung auf Einstellung für das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen (Dritter Teil).
Der Bewerbung sind beizufügen: Die Vorlage eines Lichtbildes und gegebenenfalls einer Kopie des Schwerbehindertenausweises ist freiwillig. Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen:
ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, das bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen ist,
Lebenslauf,
ein Gesundheitszeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife,
Kopien von Zeugnissen über die Hochschulprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung oder Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang, der die Kriterien gemäß § 2 Absatz 1 erfüllt, sowie gegebenenfalls über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen,
eine schriftliche oder elektronische Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen sie oder ihn anhängig ist,
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
ein aktuelles Lichtbild,
Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung des Hochschulexamens,
die Geburtsurkunde.
Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben, im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Beamtenstatusgesetz besitzt.
Über die Einstellung für das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde.
Aus der Einstellung kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.