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Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen oder Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen oder Referendaren mit einem auf das Fachgebiet hinweisenden Zusatz ernannt.
Referendarinnen oder Referendare erhalten Bezüge nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder durch Entlassung.