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Referendarinnen oder Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (Dritter Teil) für die einzelnen Fachgebiete genannten Stellen.
Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen oder Referendare den Ausbildungsstellen zu.
Referendarinnen oder Referendare können auf Antrag und nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.