GenTGZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz Vom 22. Oktober 1991
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.