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Zuständige Behörde für Anzeigen nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.
Zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen ist nach § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 , § 28 GenTG das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gentechnikgesetzes sind
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den Arbeitsschutz,
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Haltung von Tieren,
in allen übrigen Fällen das Ministerium für Umwelt.