Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde im Sinne von § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
das Oberbergamt des Saarlandes für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die jeweils nach Absatz 1 für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde.