Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie Vom 7. April 2011
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 BBiG).
§ 1 GeoITAusbV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen