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Die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach den §§ 2 bis 16 der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung durchgeführt.
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für Zusammensetzung, Berufung, Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung gelten die §§ 40 und 41 des Berufsbildungsgesetzes.