Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. März 2001
Für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung errichtet das Ministerium für Umwelt als zuständige Stelle (im Folgenden: Zuständige Stelle) einen Prüfungsausschuss (§ 36 Satz 1 BBiG)*.
§ 1 ForstWiPrV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen