Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin Vom 20. Dezember 2011
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als zuständige Stelle einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 BBiG).
§ 1 StrWPrV SL 2012Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen