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Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 15. April 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gerüstbauhandwerk vom 17. August 2023 (Amtsbl. I S. 815) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 1 STFLG).