§ 2 GerüstbPrV
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Gerüstbau-Kolonnenführer dienlich sind.
eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
eine fünfjährige Berufspraxis
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.