§ 3 GerüstbPrV
Gliederung der Prüfung
(1)
Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.
(2)
Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.