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Das Oberbergamt des Saarlandes ist zuständige Behörde nach: § 3 Abs. 1 Satz 2für die Ermächtigung von Personen zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,§ 3 Abs. 2 Satz 1für die Entgegennahme des Plans für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,§ 4 Abs. 1 Satz 1für die Zulassung des Umgangs mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen oder mit vergleichbaren Stoffen gemäß Anlage 5,§ 4 Abs. 7 Satz 1für die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1,§ 8 Abs. 3 Satz 4für die Anerkennung von sachverständigen Stellen,§ 8 Abs. 4für die Entgegennahme der Pläne nach § 8 Abs. 1 und 3§ 10 Abs. 4 Satz 4für die Entgegennahme der Pläne nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2,§ 10 Abs. 4 Satz 5für die Anerkennung von sachverständigen Stellen,§ 12 Abs. 7 Satz 1für die Erteilung von Ausnahmen von § 12 Abs. 4 Satz 3.