Sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes
Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung (Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung - GewOZVO) Vom 21. Oktober 2014
Neben der Zuständigkeit aus § 9 des Saarländischen Spielhallengesetzes ist das Landesverwaltungsamt in Spielhallen auch zuständig für die Überwachung der Pflichten aus § 3 Absatz 2 und 3, § 3a der Spielverordnung.
§ 3 GewOZVO
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