Abweichende Zuständigkeit des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums
Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung (Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung - GewOZVO) Vom 21. Oktober 2014
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern gemäß § 34b Absatz 5 der Gewerbeordnung.
§ 4 GewOZVO
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