Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bediensteten der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind (Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW) haben die folgenden Befugnisse nach dem PolG NRW, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen erforderlich ist:
Allgemeine Datenerhebung und Befragung gemäß § 9 PolG NRW,
Identitätsfeststellung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 PolG NRW,
Durchsuchung von Sachen gemäß § 40 PolG NRW und
Sicherstellung gemäß § 43 PolG NRW.
Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, können die Bediensteten im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW erhobene Daten nach den §§ 22 bis 25 PolG NRW weiterverarbeiten.
Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW dürfen mit Aufgaben in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen nur betraut werden, wenn sie zur Aufgabenwahrnehmung persönlich und fachlich geeignet sind. Als Bestandteil eines geeigneten Einstellungs- oder Auswahlverfahrens sind Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage des § 18 Absatz 4 und noch nicht in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung Beschäftigte auf der Grundlage des § 18 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Vorgangsverwaltungs- und Informationssystemen der Polizei und der Verfassungsschutzbehörden zu überprüfen. Sie haben vor Ausübung der Befugnisse an einer Schulung über die rechtlichen und praktischen Grundlagen teilzunehmen.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1…
Im Zuge der Ingewahrsamnahme einer Person sind Sicherstellungen auf der Grundlage des § 43 PolG NRW zu prüfen.
§ 57 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
die oder der betroffene Polizeibeschäftigte mit der Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Absatz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S.…
Stellen der Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 37 des Landesbeamtengesetzes;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.