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Postsendungen an oder von Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, sind ungeöffnet der sachbearbeitenden Dienststelle zuzuleiten.
Postsendungen an Personen, die nicht aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, sind bis zu einer Länge von 23,5 Zentimetern, einer Breite von 12,5 Zentimetern, einer Höhe von 1Zentimetern und einem Höchstgewicht von 50 Gramm unverzüglich auszuhändigen. Die Annahme von Postsendungen eines anderen Formates wird verweigert. Das Öffnen und die Kenntnisnahme vom Inhalt der Postsendung sind nur in Anwesenheit einer diensthabenden Person zuzulassen. Diese darf keine Kenntnis vom Inhalt der Postsendung nehmen. Die Postsendungen sind anschließend in amtliche Verwahrung gemäß § 7 Absatz 6 zu nehmen. Den in Gewahrsam genommenen Personen ist die Möglichkeit der erneuten Einsichtnahme unter den Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 zu geben, soweit Gründe der Sicherheit des Gewahrsams nicht entgegenstehen.
Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung…
Die Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ergeben sich aus den §§ 2 und 17 bis 19 des Artikel 10-Gesetzes. Postsendungen, die zur…
Werden Schreiben angehalten, wird dies den Gefangenen mitgeteilt. Hiervon kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorübergehend abgesehen…
Eingebrachte Sachen, die Gefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht zu…
Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der…
Eingebrachte Sachen, die Gefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.