GFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14a GFGDarlehensverwaltungGesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen § 14§ 15 Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. § 14§ 15