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Das für die Verwaltung der Spielbankabgabe zuständige Finanzamt hat den Anteil nach § 1 der Gemeinde mitzuteilen und auszuzahlen.
1Die Höhe des Anteils ist von dem für die einzelne Spielstätte jährlich erzielten Bruttospielertrag abhängig. Der Anteil beträgt Nummer | Ertrag | Prozent
| bei einem Bruttospielertrag bis 1 000 000 EUR | 10 Prozent,
| bei einem Bruttospielertrag von 1 000 000 bis 5 000 000 EUR | 12 Prozent,
| bei einem Bruttospielertrag von mehr als 5 000 000 EUR | 15 Prozent
des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt. 2Dieser Anteil ermittelt sich jedoch aus der Spielbankabgabe ohne Berücksichtigung der Ermäßigung um die zu entrichtende Umsatzsteuer (§ 11 Abs. 8 SächsSpielbG).
Die Auszahlung des Gemeindeanteils erfolgt jährlich, und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals des Kalenderjahrs, das dem Abrechnungsjahr folgt.
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