BVerfG, 2 BvR 1797/15Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-23 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht geboten, da klärungsbedürftige Frage mittlerweile höchstrichterlich iS der angegriffenen Entscheidung entschieden wurde - hier: sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers im Falle einer Rechtsverletzung durch Filesharing
BVerfG, 1 BvR 1305/13Nichtannahmebeschluss v. 2016-09-06 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer ggf gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßenden bewussten Abweichung des nationalen Gerichts von der Rspr des EuGH ohne Vorlagebereitschaft - hier: Kürzung von Emissionsberechtigungen und europäisches Beihilfenrecht - keine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassen einer EuGH-Vorlage - mangelnde Darlegung der Beschwerdebefugnis - Substantiierungsmängel
BVerfG, 2 BvR 470/08Stattgebender Kammerbeschluss v. 2016-07-19 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Festsetzung von reduzierten Eintrittspreisen für Bürger ortsnaher Gemeinden für die Nutzung eines kommunalen Freizeitbads - unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte unabhängig von der Organisations- und der Handlungsform in Fällen, in denen öffentliche Unternehmen als juristische Personen des Privatrechts auftreten - zu den Voraussetzungen, unter denen nationale Gerichte sind von Amts wegen gehalten sind, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen
BVerfG, 2 BvR 2894/14Kammerbeschluss ohne Begründung v. 2016-06-13 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH
BVerfG, 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15Nichtannahmebeschluss v. 2016-05-23 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Teleologische Reduktion des § 5a Abs 2 S 4 VVG aF bzgl im Wege des sog "Policenmodells" abgeschlossener Lebensversicherungen wahrt Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung - zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von Vertrauensschutz - Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht hinreichend substantiiert begründet