BVerfG, 2 BvR 2081/08Nichtannahmebeschluss v. 2016-03-24 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge - keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer Vorlage an den EuGH - kein Eingriff in die Berufsfreiheit
BVerfG, 2 BvR 1546/13Nichtannahmebeschluss v. 2016-03-24 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge - keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer Vorlage an den EuGH - kein Eingriff in die Berufsfreiheit
BVerfG, 2 BvR 348/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-03-09 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Sikh mit russischer und afghanischer Staatsangehörigkeit an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Zusicherung der Wahrung völkerrechtlicher Mindeststandards, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie konsularischer Kontrollmöglichkeit im ersuchenden Staat - zudem keine Verkennung von Art 16a GG
BVerfG, 2 BvC 69/14Beschluss v. 2016-02-18 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Zur Mitwirkung mehrerer von der Besetzungsrüge betroffenen Richter an der Entscheidung über die Besetzungsrüge - Senatsbesetzung bemisst sich weder an Art 3 Abs 3 GG noch an Art 36 GG - hier: Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer Richterablehnungsgesuche als unzulässig - erfolglose Besetzungsrüge
BVerfG, 1 BvR 3514/14Nichtannahmebeschluss v. 2016-02-14 · Art 101 Abs 1 S 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg für Klage auf Eingliederungshilfe zugunsten eines an einer seelischen Behinderung leidenden Minderjährigen - Verweisung der Sache vom SG an das VG verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten - keine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 3 Abs 3 S 2 GG - zudem keine unzulässige fachgerichtliche Rechtsfortbildung durch einschränkende Auslegung des § 17a Abs 4 GVG