BVerfG, 2 BvR 2759/12Nichtannahmebeschluss v. 2014-01-22 · Art 103 Abs 3 GG
Nichtannahmebeschluss: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd Art 103 Abs 2, Abs 3 GG umfasst nicht auch Sicherungsverwahrung - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - mangelnde Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten
BVerfG, 1 BvR 299/13Stattgebender Kammerbeschluss v. 2014-01-09 · Art 103 Abs 2 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Anwendung des strengen Bestimmtheitsgebots des Art 103 Abs 2 GG auf Ordnungswidrigkeitentatbestände - hier: Verletzung von Art 103 Abs 2 GG durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtvorlage eines Aufsichtsratsberichts (§ 335 HGB) im Falle einer GmbH, die entgegen § 1 Abs 1 Nr 3 DrittelbG keinen Aufsichtsrat gebildet hatte - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 2 BvR 2330/13Nichtannahmebeschluss v. 2014-01-08 · Art 103 Abs 1 GG
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Effektiver Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren gem § 116 StVollzG gegen Gehörsverstöße der Strafvollstreckungskammer erfordert auch Feststellungen zu "beschlussfremdem" Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden
BVerfG, 1 BvR 859/13Stattgebender Kammerbeschluss v. 2013-12-19 · Art 103 Abs 1 GG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der Revision (§ 511 Abs 4 S 1 ZPO) trotz Entscheidung einer ungeklärten Rechtsfrage entgegen der einhelligen obergerichtlichen Rspr - hier: Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen als AGB
BVerfG, 2 BvR 759/13Nichtannahmebeschluss v. 2013-12-10 · Art 103 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung, dass dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde - Durchführung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens nicht ersichtlich