§ 7 Abs. 1 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.
§ 20 Abs. 1 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
§ 5 RsprEinhGGesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Den Vorsitz führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe. Er wird bei der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung…
§ 8 BPräsWahlGGesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages…
§ 39 Abs. 3 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann die Präsidentin…