§ 25 Abs. 2 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache…
§ 39 Abs. 5 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.
§ 22g BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein…
§ 14 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Gesetzentwürfe werden in einer Beratung verabschiedet. Mindestens sechs Mitglieder können verlangen, daß die Beratung um mindestens zwölf Stunden ausgesetzt…
§ 40 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf bestimmte…