§ 31 GGVSEB
Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
hat
dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und
sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.