§ 106 Abs. 1 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 99 Abs. 1 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 105 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 109 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Das Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Anstalt.
§ 101 Abs. 1 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Das Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).