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Ergibt der Kostenansatz, dass bereits entrichtete Gerichtskosten zu erstatten sind, so kann bei Beträgen bis zu 2,50 Euro von der Erstattung abgesehen werden. § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Absatz 1 gilt nicht,
wenn der Berechtigte die Erstattung verlangt,
wenn dem Kostenbeamten bekannt ist oder bekannt wird, dass der Kleinbetrag zusammen mit einem anderen Anspruch des Berechtigten gegen die zuständige Gerichtskasse die Kleinbetragsgrenze übersteigt oder mit einem Anspruch des Berechtigten gegen die zuständige Gerichtskasse aufgerechnet werden kann.